Schon seit der Antike ist der Glanz des Goldes heiß begehrt, aber Gold ist nicht gleich Gold. Heute gibt es nicht nur Münzen und Barren, sondern auch in Form von ETCs (bekannt ist Xetra-Gold) oder gar als ETF. Alles eine Form des Goldinvestments.

Wie jedoch schon gesagt „Gold ist nicht gleich Gold“. Dies sieht auch das Finanzamt so. Hier muss man genauer hinschauen um bei seiner Renditeerwartung nicht durch steuerliche Fehleinschätzungen unter seinen Erwartungen zu bleiben. Im Folgendenen werde ich grob umreisen, was die jeweilige Anlageform darstellt und wie diese beim Fiskus berücksichtigt wird.

Physisches Gold (Münzen und Barren)

Physisches Gold in den eigenen Händen, musst den Staat dafür nichts schenken.

Anlagegold hat zum einem den Vorteil, im Gegensatz zu anderen Edelmetallen, dass der Erwerb sowie der Verkauf „noch“ umsatzsteuerfrei. Somit hat die Transaktion selbst noch keine negativen steuerlichen Auswirkungen.

Der Verkauf von privat gehaltenen Anlage stellt grds. ein sog. privates Veräußerungsgeschäft dar. Somit hat man grds. nach 1 Jahr Haltedauer nichts mehr vom Finanzamt hinsichtlich Steuern auf einem eventuellen Gewinn zu befürchten. Sollte man doch einmal nicht 1 Jahr warten können, kann man auch ungeschoren davonkommen wenn man im Jahr nicht mehr als insgesamt 600 € Gewinn erzielt. Ansonsten muss man den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern.

Jedoch gibt es noch einen Fallstrick zu beachten. Solltet Ihr in Erwägung ziehen eure Goldmünzen bzw. -barren als Sachdarlehen zu verleihen, weil man denkt anstatt der Lagerkosten kann man ja damit ein wenig Leihgebühren kassieren ist es mit dem 1 Jahr halten und steuerfrei verkaufen vorbei! Dann nämlich verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre. Dies sollte immer im Hinterkopf behalten werden, damit man am Ende nicht draufzahlt.


Gold-ETC (Xetra-Gold)

Hierbei handelt es sich um Gold-ETCs, also börenshandelbare Finanzprodukte, die einen verbrieften Lieferanspruch auf Gold darstellen. Es gab einen langen Streit wie Gold-ETCs steuerlich zu beurteilen sind. Denn im Gegensatz zum Gold-ETF erwirbt man mit einem Gold-ETC den Anspruch den entsprechenden Gegenwert in Gold theoretisch ausgehändigt zu bekommen.

Im Mai 2015 hat das Bundesfinanzgericht endlich Rechtssicherheit geschaffen. Gold-ETCs werden genauso steuerlich behandelt, als ob man physisches Gold besitzen würde. Somit hat man grds. nach 1 Jahr Haltedauer die Möglichkeit das Papier steuerfrei zu verkaufen. Dies gilt nicht nur für inländisches Xetra-Gold sondern dank einem Urteil des Bundesfinanzgerichts vom Juni 2020 auch für ausländische Gold-ETCs. Es flammen dennoch immer wieder Diskussionen um eine Abgeltungsteuer auf Gold-ETCs auf. Somit sollte man dies regelmäßig verfolgen oder einfach seinen Steuerberater des Vertrauens fragen.

Gold-ETF und Goldminenaktien

Das wars mit der Steuerfreiheit! Gold-ETFs und Goldminenaktien sind leider kein privates Veräußerungsgeschäft, sondern leider Kapitaleinkünfte wie normale Wertpapiere.

Egal ob du deine Anteile 1 Sekunde oder 100 Jahre hälst (Gesetzesänderungen vorbehalten) musst du den Gewinn beim Verkauf immer der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) unterwerfen (soweit Freibetrag von 801 € ausgeschöpft ist). Diese beträgt 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Natürlich hat man, soweit günstiger, die Möglichkeit diese auch mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

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