Wertpapiere können sowohl Aktien, ETFs, Fonds aber auch Anleihen sein. Ich werde jedoch nicht zu sehr ins Detail gehen, um es verständlich zu halten. Diese Einkünfte werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen bezeichnet.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen Dividenden oder Zinsen, oder Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren.

Gewinne werden grundsätzlich mit der sogenannten „Abgeltungsteuer“. Diese beträgt 25 % zzgl. des Solidaritätszuschlages (Ja, es gibt sie noch!). Als kleine Begriffserklärung: Die Abgeltungsteuer wird so genannt, da die Gewinne nach der Abführung abgegolten sind und somit grds. nicht weiter besteuert werden.

Was natürlich nicht bedeutet, dass die 25% in Stein gemeißelt sind. Es besteht noch die Möglichkeit eine sog. Günstigerprüfung bei der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Hier wird eine Gegenüberstellung vorgenommen von der Abgeltungsteuer im Vergleich zur persönlichen Einkommensteuer vorgenommen. Gerade bei geringen Einkünften ist der persönliche Steuersatz niedriger als 25 %. In diesem Fall werden die Einkünfte dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert und die Abgeltungsteuer angerechnet. Also man kann sich grundsätzlich merken, dass man maximal seine Gewinne mit 25% versteuern muss.

Eine weitere gute Nachricht: Die ersten 801 € (ab 2023: 1.000 €) bleiben grundsätzlich steuerfrei! (Achtet darauf diesen Betrag sinnvoll zu verteilen, denn Ihr könnte diesen auf eure Banken und Depots verteilen)

Diese Steuerbegünstigung hat jedoch einen Preis! Im Gegenzug sind sämtliche Kosten, welche mit den Kapitaleinkünften zusammenhängen, nicht abziehbar. Somit bleibt man faktisch selbst auf den Depotgebühren (sofern es diese noch gibt) sitzen.

Jetzt kennen wird die Folgen von Gewinnen, jedoch wissen wir noch nicht was mit Verlusten passiert.

Verluste können i. d. R. nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen bzw. bei solchen in anderen Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Also können bspw. Verluste aus Aktienverkäuften nicht mit Gewinnen aus dem eigenen Business oder aus einem Anstellungsverhältnis verrechnet werden. Sie können aber bei positiven Einkünften aus Kapitalvermögen aus folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. Zu beachten ist jedoch das Verluste aus Veräußerungen von Wertpapieren nur mit positiven Einkünften derselben Art verrechnet werden können. Als Beispiel: Verluste aus Aktienverkäufe können nicht mit Dividendeneinkünften verrechnet werden.

Aber hier aufgepasst! Dieses Verrechnungsverbot wurde vom Bundesfinanzgericht angezweifelt und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung (Das Aktenzeichen beim BVerfG lautet 2 BvL 3/21). Somit sollten Einkommensteuerbescheide in dieser Frage mit einem Einspruch offen gehalten werden. Vielleicht ergibt sich somit im Nachgang ein steuerlicher Vorteil für euch!

Es gibt noch eine Besonderheit bei internationalen Wertpapieren. Hierauf gehe ich in der Rubrik Quellensteuer genauer ein.

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